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Einbringung von Wohneinheiten durch GbR in WEG – Keine Verwalterzustimmung nötig

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Familiäre GbR-Übertragung umgeht Verwalterzustimmung
Im Urteil des OLG Hamburg, Az.: 13 W 56/23, wurde entschieden, dass für die Einbringung von Wohnungseigentum in eine GbR, deren Gesellschafter alle in gerader Linie verwandt sind, keine Verwalterzustimmung erforderlich ist, womit ein vorheriges Urteil des Grundbuchamts aufgehoben wurde. Dies basiert auf der Einschätzung, dass die Interessen der Wohneigentumsgemeinschaft durch die spezifische Konstellation nicht beeinträchtigt werden.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13 W 56/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in seinem Beschluss (Az.: 13 W 56/23) festgelegt, dass für die Einbringung von Wohneinheiten in eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) keine Zustimmung des Verwalters notwendig ist, wenn alle Gesellschafter der GbR in gerader Linie verwandt sind.
Das Gericht hob damit einen früheren Beschluss des Grundbuchamts Hamburg auf, welcher den Antrag auf Eigentumsumschreibung aufgrund fehlender Verwalterzustimmung zurückwies.
Das Urteil betont, dass aus grundbuchrechtlicher Sicht nicht auf die GbR, sondern auf die einzelnen, in gerader Linie verwandten Gesellschafter abgestellt werden muss.
Die GbR kann als teilrechtsfähig angesehen werden und ist somit in der Lage, Eigentum an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zu erwerben.
Eine Verfügungsbeschränkung, die eine Verwalterzustimmung für die Weiterveräußerung vorsieht, greift in diesem speziellen Fall nicht.
Der Zweck der Verwalterzustimmung, die WEG vor ungeeigneten Erwerbern zu schützen, wird durch die Transaktion innerhalb der Familie nicht tangiert.
Das Grundbuchamt ist angehalten, den Eintragungsantrag unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung neu zu bewerten.
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der familiären Beziehungen und der GbR-Konstellation in Bezug auf das Wohnungseigentumsrecht.
Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Beschwerdewerts basieren auf entsprechenden gesetzlichen Grundlagen.


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