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WEG – Dach über angebauter Sondereigentumseinheit ist Gemeinschaftseigentum

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Wesentliche Entscheidung zu Gemeinschaftseigentum in WEG-Streit

Im Streit um die Zuständigkeit für die Instandsetzung des Daches einer angebauten Gaststättenküche im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat das LG Karlsruhe entschieden, dass das Dach über der Gaststättenküche Gemeinschaftseigentum ist und die Ablehnung der Sanierung sowie eine bestimmte Kostenverteilung für Verwaltungsaufwand den Prinzipien ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 S 53/22 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Dach über der angebauten Gaststättenküche ist Gemeinschaftseigentum, nicht Sondereigentum des Klägers.
  • Die Ablehnung der Dachsanierung durch die Wohnungseigentümerversammlung widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist daher ungültig.
  • Das Gericht ersetzt den negativen Beschluss durch eine Entscheidung zur Instandsetzung, da dies eine notwendige Maßnahme darstellt.
  • Die Verteilung der Verwaltungskosten nach der Anzahl der Verwaltungseinheiten pro Eigentümer ist ungerecht und benachteiligt Eigentümer mit weniger Einheiten unbillig.
  • Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil hat keine Aussicht auf Erfolg und wird vom LG Karlsruhe zurückgewiesen.
  • Strukturelle Gebäudeteile wie das Dach können nicht Gegenstand des Sondereigentums sein, was auch für nachträglich angebaute Teile gilt.
  • Die Beschlussersetzung durch das Gericht ist zulässig, um notwendige Instandsetzungsmaßnahmen sicherzustellen.
  • Die Anfechtung der Beschlüsse und die Klärung der Zuständigkeit für Instandsetzungsarbeiten sind wesentliche Bestandteile des Verfahrens.
  • Die Entscheidung bekräftigt die Bedeutung des Gemeinschaftseigentums und der ordnungsgemäßen Verwaltung in Wohnungseigentümergemeinschaften.

Rechtsstreit um Zuständigkeit für Dachsanierung

Die Instandhaltung gemeinschaftlicher Gebäudeteile wie des Daches ist für Wohnungseigentümergemeinschaften ein stets relevantes Thema. Häufig stellt sich die Frage, ob bestimmte Bauteile dem Gemeinschafts- oder dem Sondereigentum zuzurechnen sind und wer für deren Instandsetzung aufkommen muss. Insbesondere bei nachträglich angebauten Räumlichkeiten wie Gaststättenküchen kann Unklarheit darüber entstehen, ob deren Dach Teil des Gemeinschaftseigentums ist. Die Abgrenzung erweist sich nicht immer als einfach und kann zu Auseinandersetzungen zwischen Eigentümern führen. Eine klare Zuordnung der Verantwortlichkeiten ist jedoch unerlässlich für eine geordnete und faire Verwaltung. Haben Sie ähnliche Herausforderungen mit Ihrem Eigentum? Wir können helfen. Stehen Sie vor einer juristischen Herausforderung rund um das Thema Gemeinschafts- oder Sondereigentum? Unsere erfahrenen Rechtsanwälte bieten Ihnen eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls an. Navigieren Sie sicher durch den Dschungel des Wohneigentumsrechts mit kompetenter Unterstützung an Ihrer Seite. Die Anfrage für Ihre Ersteinschätzung ist unkompliziert und schnell erledigt – und bringt Licht in Ihre spezifische Situation. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und sichern Sie sich professionelle Beratung.

➜ Der Fall im Detail

Streit um Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum eskaliert

In einem bemerkenswerten Rechtsstreit zwischen einem Wohnungseigentümer und einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) vor dem Landgericht Karlsruhe ging es um die Frage, ob das Dach über einer an das Kerngebäude angebauten Gaststättenküche als Gemeinschafts- oder Sondereigentum zu behandeln ist….


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