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Einstweilige Verfügung im WEG-Fall zurückgewiesen
In einem aktuellen Fall vor dem Amtsgericht Schwerin wurde ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von Miteigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) abgelehnt. Die Verfügungskläger hatten gefordert, bestimmte Tagesordnungspunkte in der nächsten Eigentümerversammlung zu behandeln.
Direkt zum Urteil: Az.: 14 C 299/22 WEG springen.
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Kein Verfügungsanspruch
Das Gericht stellte fest, dass den Verfügungsklägern kein Verfügungsanspruch zusteht. Die Ladungsfrist nach § 24 Abs. 4 S. 2 WEG konnte nicht eingehalten werden, und auf diese Frist konnte auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden.
Keine besondere Dringlichkeit
Eine Fristverkürzung war nicht gerechtfertigt, da es an der erforderlichen besonderen Dringlichkeit fehlte und auch nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Fristverkürzung die übrigen Eigentümer unzumutbar [...] Weiterlesen
“WEG-Ladungsfristen sind einzuhalten”