Gericht erlaubt Mietern fristlose Kündigung bei Tierhaltungsverbot
Ein Gericht hat entschieden, dass die Weigerung des Vermieters, die Tierhaltung zu erlauben, dem Mieter das Recht gibt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, da dies als Verweigerung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache gilt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Landgericht Frankfurt/Oder entschied zugunsten des Mieters, der fristlos kündigte, nachdem der Vermieter die Tierhaltung verweigerte.
Eine einmal erteilte Erlaubnis zur Tierhaltung kann vom Vermieter nicht einseitig entzogen werden, ohne dass besondere Gründe vorliegen.
Die Entscheidung basiert darauf, dass die Verweigerung der Erlaubnis zur Tierhaltung als Verweigerung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung angesehen wird.
Die Größe der Wohnung und das Fehlen von Beweisen für eine Belästigung oder Gefährdung durch das Tier spielten eine Rolle in der Entscheidung.
Der Vermieter kann die Zustimmung zur Tierhaltung nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe verweigern.
Eine vorherige Abmahnung war in diesem Fall nicht erforderlich, da keine Aussicht auf Erfolg bestand.
Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der beklagten Partei auferlegt.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wurde auf bis zu 4.000 Euro festgesetzt.
Tierhaltung und Mietrecht – wenn sich Mieter und Vermieter uneinig sind
Viele Mieter wünschen sich ein Haustier, doch Vermieter sind nicht verpflichtet, diese Tierhaltung zu erlauben. Kommt es zum Streit, ob die Tierhaltung gestattet werden muss, ist eine sorgfältige Interessenabwägung notwendig. Das Recht des Mieters auf die vertragsgemäße Nutzung der Wohnung steht den Belangen des Vermieters gegenüber.
Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Tiergröße, Wohnungsgröße und das Verhalten des Haustieres spielen eine wichtige Rolle. Ob die Haltung aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, muss ebenfalls gewichtet werden. Ein pauschales Verbot der Tierhaltung ist unzulässig und könnte die fristlose Kündigung des Mieters rechtfertigen.
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