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LG Hamburg – Az.: 318 O 330/18 – Urteil vom 15.10.2018
Der Antrag der Verfügungsklägerin vom 28.09.2018 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten für die Verfügungsbeklagte vorläufig vollstreckbar.
Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin begehrt von der Verfügungsbeklagten, nachdem diese deren Girokonto fristlos und ordentlich gekündigt hat, die Weiterführung des Kontos, bis es ihr gelingt, bei einer anderen europäischen Bank ein gleichwertiges neues Konto [...] Weiterlesen
“Kündigung Girokontovertrag durch Bank – Wirksamkeit”