LG Köln – Az.: 19 O 224/17
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 73.888,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.9.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 15 % der Kläger und zu 85 % die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Geld, das der Kläger der Beklagten zwischen Mai 2012 und Mai 2013 überlassen hatte.
Der 75-jährige Kläger und die 37-jährige Beklagte kennen sich seit dem Jahre 2008, als die Beklagte während ihres Studiums in dem Betrieb des Klägers als Aushilfskraft arbeitete. In der Folgezeit entwickelte sich ein mindestens freundschaftliches Verhältnis, wobei die Art des Verhältnisses zwischen den Parteien unterschiedlich beschrieben wird.
Die Beklagte hatte immer wieder Geldprobleme.
Am 2.5.2012 überwies der Kläger 3.500,- EUR und am 19.6.2012 weitere 1.500,- EUR auf das Konto der Beklagten, damit diese ihre Bafög-Schulden tilgen konnte.
Im Januar 2013 glich der Kläger das mit einem Betrag von 3.167,26 EUR überzogene Konto der Beklagten bei der E-Bank aus. Zugleich erteilte die Beklagte dem Kläger eine Kontovollmacht. In der Folgezeit verfügte ausschließlich der Kläger über dieses Konto, das im Zeitpunkt des Widerrufs der Vollmacht mir 274,32 EUR überzogen war.
Im Frühjahr 2013 erwarb die Beklagte eine Eigentumswohnung in Istanbul. In diesem Zusammenhang zahlte der Kläger an die Beklagte am 2.5.2013 74.163,00 EUR und am 10.4.2013 4.000,- EUR.
Spätestens im Oktober 2016 trat der Kläger an die Beklagte heran wegen der Rückzahlung des Geldes. Dazu tauschten sich die Parteien auf Messenger-Diensten aus.
Der Kläger behauptet, er habe der Beklagten mehrere Darlehen gewährt. Die Darlehen hätten dazu gedient, dass die Beklagte einen Wohnungskauf in Istanbul finanzieren, ihre Bafög-Schulden und einen Dispokredit zurückzahlen konnte. Die Beklagte habe ihm in verschiedenen WhatsApp-Nachrichten zugesagt, das Geld durch den Verkauf der Wohnung in Istanbul zurückzahlen zu können.
Die Rückzahlung habe in monatlichen Raten von 500,- EUR er[…]