AG Hamburg – Az.: 277 F 10/19 – Beschluss vom 30.08.2019
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 175.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.08.2018 zu zahlen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Der Verfahrenswert wird auf 175.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.
Die Beteiligten gingen am 22.10.2010 die Ehe miteinander ein. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Beteiligten lebten seit dem 08.07.2016 voneinander getrennt und wurden mit Beschluss des angerufenen Gerichts vom 17.10.2018 (Aktenzeichen 280 F 159/17), der am selben Tag durch beiderseitigen Rechtsmittelverzicht im Scheidungsausspruch rechtskräftig geworden ist, voneinander geschieden.
Die Antragstellerin lebt in einer neuen Beziehung, aus der ein am … 2017 geborenes Kind hervorgegangen ist (Aktenzeichen 280 F 286/17).
Die Antragstellerin ist nach Abschluss ihres Studiums im Fachbereich Physik seit 2012 als Unternehmensberaterin tätig. Der Antragsgegner ist in Physik promoviert und war nach einer Anstellung in einer Forschungseinrichtung seit dem Jahr 2010 für lange Zeit arbeitslos. Die Beteiligten zogen im Frühjahr 2012 im Hinblick auf den beruflichen Einstieg der Antragstellerin gemeinsam nach Coburg. Im Herbst 2014 zogen die Beteiligten nach Hamburg und bewohnten dort die Ehewohnung mit der Belegenheit B. Sch. …, in der der Antragsgegner nach Auszug der Antragstellerin weiterhin wohnt (Schriftsatz des Antragsgegners vom 28.01.2019, Blatt 79 der Akte).
Aufgrund des am 12.10.2015 zu Urkundenrollen-Nummer …/2015 des Hamburgischen Notars Dr. E. beurkundeten Kaufvertrages (Anlage AST 1, Blatt 6 der Akte) erwarben die Beteiligten eine Eigentumswohnung mit der Belegenheit B. Straße … in Hamburg als Miteigentümer zu je ½ ideellem Miteigentumsanteil zu einem Kaufpreis von 320.000 € zuzüglich Nebenerwerbskosten von 30.000 €. Den Kaufpreis und die Nebenerwerbskosten zahlte die Antragstellerin allein.
Am 10.04.2016 unterzeichneten die Beteiligten den als Anlage AST 2 (Blatt 19 der Akte) vorgelegten privatschriftlichen Darlehensvertrag zwischen der Antragstellerin als Darlehensgläubiger und dem Antragsgegner als Darlehensschuldner
„über die Summe von 175.000 € zum Zwecke des Erwerbs des hälftigen Eigentumsanteil an der Wohnung …, B. Straße … in Hamburg.
Es wird vereinbart, dass das Darlehen zinsfrei gewäh[…]