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Vorfälligkeitsentschädigung  – Ausgleich unter Mitdarlehensnehmern

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OLG München – Az.: 20 U 2492/18 – Urteil vom 15.02.2019

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14. Juni 2018, Az. 74 O 3206/17, abgeändert: Die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Schuldbekenntnis der Notare Peter M. und Hermann S., UR-Nr. S …48/2000 wird für unzulässig erklärt, soweit hieraus wegen eines höheren Betrages als € 7.855,73 vollstreckt wird.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 25% und der Beklagte 75%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.677,51 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Schuldanerkenntnis.

Die Klägerin und der Beklagte sind Geschwister. Beide Kläger sowie der Beklagte und seine Ehefrau Sakine K. haben im Jahr 1999 gemeinsam und zu gleichen Teilen das Zweifamilienhaus F.weg 2, … N., zu einem Preis von DM 785.000,00 erworben und dann darin gewohnt. Die Immobilie wurde teilweise durch Eigenkapital in Höhe von DM 200.000,00 finanziert, teilweise durch zwei Darlehen. Vom Eigenkapital haben die Kläger DM 70.000,00 aufgebracht, der Beklagte und seine Ehefrau DM 130.000,00. Da sich die Parteien in der Folgezeit zerstritten, haben sie die Immobilie am 22. November 2010 verkauft, wobei sie € 390.000,00 erlösten.

Am 17. März 2000 haben die Kläger vor dem Notar Hermann S. in F., UR-Nr. S …48/2000, ein Schuldbekenntnis (K 1) abgegeben, in dem sie bekannt haben, dem Beklagten DM 60.000,00, umgerechnet € 30.677,51, zu schulden, wobei Ziffer 4 der Urkunde bestimmt: „Das vorstehende abstrakte Schuldbekenntnis dient als Sicherheit für alle Forderungen von Herrn Arif K. gegen den Schuldner“. Die Kläger haben sich wegen der Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen; der Beklagte hat nach dem Inhalt der Urkunde noch im Notartermin eine vollstreckbare Ausfertigung des Schuldbekenntnisses erhalten.

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 22. September 2017 (K 2) hat der Beklagte die Kläger aufgefordert, den Betrag aus dem Schuldanerkenntnis vom 17. März 2000 bis spätest[…]


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