OLG Düsseldorf – Az.: 7 U 10/18 – Urteil vom 30.11.2018
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 07.12.2017 (10 O 54/17) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin und ihr Ehemann nahmen am 20.05.2010 bei der Beklagten ein Darlehen zur Finanzierung eines Autokaufs auf. Der Nettodarlehensbetrag betrug 23.566,71 Euro. Vereinbart war ein effektiver Jahreszins von 11,66% sowie Nominalzinsen von 0,493% p.m. Die Gesamtdarlehenssumme betrug 42.976,80 Euro. Der Ehemann der Klägerin erklärte den Beitritt zu der Gruppen-Ratenschutzversicherung der Beklagten bei der A.-N.V. Hierfür war ein Beitrag in Höhe von 5.430,47 Euro vereinbart. Der Versicherungsbeitritt war in Form der Ratenschutzversicherungsvariante mit „fallender Versicherungssumme“ vereinbart. Nach § 2 der Besonderen Bedingungen für die Ratenschutzlebensversicherung (Bl. 45 d.A.) fällt die Versicherungssumme in diesem Tarif monatlich gleichmäÃig um einen konstanten Betrag (= Höhe der vertraglich geschuldeten Monatsrate), so dass mit Ablauf der Versicherungsdauer (ursprünglich vereinbarte Darlehenslaufzeit nach dem Darlehensvertrag) die versicherte Summe Null ist. Der Versicherer zahlt die jeweils versicherte Summe bei Tod der versicherten Person während der Versicherungsdauer. Die Darlehensnehmer sollten 90 monatliche Raten à 477,52 Euro ab dem 01.07.2010 zahlen.
Im Rahmen der Rückführung der Darlehenssumme kam es aufgrund von Ratenreduzierungen und Stundungen zu Abweichungen von dem ursprünglich vereinbarten Ratenplan.
Am 07.07.2016 starb der Ehemann der Klägerin. Darauf zahlte die Versicherung an die Beklagte einen Betrag von 8.122,06 Euro. Nach Verrechnung dieser Zahlung betrug die offene Restvaluta am 17.05.2017 noch 16.119,37 Euro. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls wäre nach dem ursprünglichen Ratenplan – ohne Stundungen und Ratenreduzierungen – nur noch eine Restvaluta von 8.117,84 Euro offen gewesen.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte könne aus dem Darlehensvertrag keine Forderungen mehr gegen sie geltend machen, da die Versicherung durch den Eintritt des Versicherungsfalls zur vollständigen Begleichung der zum Todeszeitpunkt offenen Restvaluta verpflichtet sei. Die Beklagte sei jedenfalls verpflichtet, als Versicherungsnehmerin für die Klägerin einen entsprechenden Anspruch gegenÃ[…]