Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Anforderungen an die Schenkung eines Sparbuchs

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Abtretung des Auszahlungsanspruchs
OLG Karlsruhe – Az.: 9 U 5/17 – Urteil vom 08.01.2019

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 09.12.2016 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 6.755,20 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent, maximal 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, ab dem 03.12.2015.

3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt die Klägerin.

IV. Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht trägt die Klägerin.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien sind Schwestern. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung einer nach ihrer Meinung offenen Restdarlehensforderung. Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage von der Klägerin die Auszahlung eines Sparguthabens, welches nach dem Tod des Vaters der Beklagten, und nicht der Klägerin, zustehe.

Die Beklagte benötigte im Jahr 2003 für den Betrieb ihres Pflegedienstes ein Darlehen. Da die Beklagte von der Bank kein Darlehen erhielt, erklärte sich die Klägerin bereit, mit einer Darlehensaufnahme zu helfen. Die Klägerin schloss mit der Volksbank S. einen Darlehensvertrag über einen Betrag von 60.000,00 € ab, der bei einem effektiven Jahreszins von 4,99 % in monatlichen Raten zu jeweils 600,00 € zurückgezahlt werden sollte. Parallel zu diesem Vertrag schlossen die Klägerin und die Beklagte am 17.07.2003 einen Darlehensvertrag, in welchem die Klägerin der Beklagten die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 60.000,00 € versprach. Es war eine Verzinsung von 6 % jährlich vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beiden bei den Anlagen befindlichen Darlehensverträge verwiesen.

In Absprache mit der Klägerin zahlte die Volksbank S. das Bankdarlehen nicht an die Klägerin, sondern an die Beklagte aus. In der Folgezeit wurden Rückzahlungen auf das Bankdarlehen ausschließlich von der Beklagten erbracht. Die Parteien waren sich dabei darüber einig, dass die Zahlungen der Beklagten an die Bank gleichzeitig Rückzahlungen an die Klägerin im Rahmen des zwischen den Parteien vereinbarten Darlehens sein sollten. Am 29.05.2015 teilte die Volksbank S. der Klägerin mit, dass aus dem Bankdarlehen noch eine Restschuld v[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv