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Zustandekommen eines Darlehensvertrags – Streit um die Echtheit der Unterschrift

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 4 U 33/20 – Urteil vom 21.07.2021

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 08.04.2020 (Aktenzeichen 1 O 247/16) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert: Das Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22.08.2016 (Aktenzeichen 1 O 247/16) wird insoweit aufrechterhalten als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 13.442 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.04.2013 sowie 83,06 € Kosten zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen unter Einschluss der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die klagende Bank nimmt den Beklagten nach Kündigung aus einem am 27.01.2012 geschlossenen Darlehensvertrag Nummer ~2 auf Zahlung von 39.338,88 € in Anspruch. Dieser Vertrag, in den die „Allgemeinen Darlehensbedingungen“ der Klägerin einbezogen worden sind, weist als Darlehensnehmer „J.- N. M. F.- und G. Geräte“ aus und trägt den Namenszug des Beklagten als Unterschrift. Das Darlehen diente der Finanzierung der Schlussrate eines am 16.03.2009 geschlossenen Darlehensvertrags. Dieser wiederum hatte der Finanzierung eines Pkw BMW 120d Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen … – … … gedient, dessen Halterin die in der Vergangenheit mit dem Beklagten geschäftlich verbundene Streithelferin war. Steuerlich sollten Raten nach einer Absprache des Beklagten mit der Streithelferin als Entgelt für Fremddienstleistungen geltend gemacht werden.

Zum Zwecke des Abschlusses des streitgegenständlichen Darlehensvertrags begab sich der Zeuge L. D., nachdem er von der Streithelferin gebeten worden war, für das von ihr genutzte Fahrzeug eine Umfinanzierung vorzunehmen, am 27.01.2012 in die Geschäftsräume des Beklagten. Er besprach den Vertrag dort mit der Streithelferin, die angab, dass sie den Vertrag von dem Beklagten, der sich in den hinteren Werkstatträumen befinden würde, unterzeichnen lassen würde. Die Streithelferin begab sich in die Werkstatträume und kehrte nach ein paar Minuten mit dem unterschriebenen Vertrag zurück. Die Darlehensraten zu dem Vertrag wurden ab März 2012 von dem Geschäftskonto des Beklagten abgebucht. Im Zuge der Trennung der geschäftlichen Verbindung w[…]


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