LG Karlsruhe – Az.: 8 O 26/19 – Urteil vom 02.08.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten immateriellen Schadensersatz aufgrund unrichtiger Datenspeicherung und -verarbeitung.
Die Beklagte ist eines sog. Auskunftei, deren Kerntätigkeit in der Einteilung von Personen in mehr oder weniger vertrauens- und kreditwürdige Vertragspartner und in der Weitergabe dieser Informationen an Unternehmen, die gewerbsmäßige Kredite vergeben bzw. sonst in Vorleistung gehen, liegt. Um eine Auskunft überhaupt möglich zu machen, übermitteln die Vertragspartner der Beklagten daher relevante Daten aus den Geschäftsverbindungen mit ihren Kunden. Die Beklagte speichert die ihr übermittelten Daten, um ihren Vertragspartnern wiederum Auskünfte zu erteilen, wenn sie an deren Erhalt ein berechtigtes Interesse geltend machen. Mittel der Einschätzung der Bonität eines potentiellen Kunden ist die Ermittlung eines individuellen Bonitätsscores für jeden Verbraucher, welcher die Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls zum Ausdruck bringen und damit bei der Risikoeinschätzung helfen soll.
Die Klägerin trägt vor, aufgrund eines zu schlechten SCHUFA-Basisscores (90,55 % im März 2018 und 89,40 % im November 2018) habe sie es nicht vermocht, dringend benötigte Kreditverträge zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs zu schließen, da sie von den angefragten Kreditinstituten aufgrund der von der Beklagten erteilten Auskunft als nicht ausreichend kreditwürdig angesehen worden sei. Eine Berichtigung des Scorewertes habe die Beklagte wiederholt abgelehnt.
(Symbolfoto: Von NicoElNino/Shu[…]