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Beratungsvertrag – Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung gegen Bank

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OLG Koblenz – Az.: 8 U 459/19 – Beschluss vom 20.08.2019

a) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21.03.2019 wird zurückgewiesen.

b) Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

c) Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

d) Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 25.07.2019 (GA Bl. 144 – 150) Bezug genommen, an denen der Senat auch in der teilweise geänderten Besetzung vollumfänglich festhält.

Die Stellungnahme des Klägers vom 13.08.2019 führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Wie in dem Hinweisbeschluss dargelegt, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vor.

Es besteht offensichtlich keine Erfolgsaussicht; die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

1.)

Die Frage, ob ein Auskunftsanspruch nach § 666 BGB aus einem Auftragsverhältnis besteht, ist – wie dargelegt – höchstrichterlich entschieden.

Es ist auch höchstrichterlich entschieden, dass Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung nicht gegeben sind, wenn ein Herausgabeanspruch ausscheidet, es sei denn, dass ausnahmsweise aus sonstigen Gründen ein Bedürfnis des Auftraggebers besteht, sich Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen, wofür im vorliegenden Fall nichts ersichtlich ist.

Einen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe von – zugunsten des Klägers unterstellten – Provisionen hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht wegen der durchgreifenden Einrede der Verjährung verneint.

2.)

Wie in dem Hinweisbeschluss dargelegt, sind Beratung und Vermittlung zu trennen von der anschließenden Verwahrung.

(Symbolfoto: Von NotarYES/Shutterstock.com)

Der Beratungsvertrag zwischen den Parteien war auf eine konkrete Anlageentscheidung b[…]


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