AG München – Az.: 191 C 7921/16 – Urteil vom 30.11.2018
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 616,70 € sowie zu Händen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt E B, LL.M., weitere 281,60 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.05.2016 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Der Streitwert wird auf 2.616,70 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Folgen der Ablehnung eines Überweisungsauftrags.
Der Kläger betreibt seit 09.07.2015 einen gewerblichen Handel mit Waren aller Art (insbesondere Holz und Textilien), die er importiert und exportiert und in Deutschland verkauft.
Im Juli 2015 eröffnete der Kläger bei der D Bank, einer eingetragenen Marke der Beklagten, ein Girokonto. Am 27.07.2015 schloss der Kläger mit der Firma D mit Sitz in der Ukraine einen Kaufvertrag über Waren in einem Gesamtwert mit Sitz in der Ukraine einen Kaufvertrag über Waren in einem Gesamtwert von 10.000 €. In Ziffer 6.1. des Vertrages verpflichtet sich der Kläger die Kaufpreiszahlung auf das dort angegebene Bankkonto seines Vertragspartners zu leisten. Gem. Ziffer 9.1. des Vertrages haftet der Kläger seinem Vertragspartner für Pflichtverletzungen gemäß dem ukrainischen Recht. Nach Ziffer 9.1.2. jedoch nur für Verschulden, während gem. Ziffer 9.1.3. kein Verschulden anzunehmen ist, wenn die pflichtverletzende Partei alles Erforderliche getan hat, um den Vertrag einzuhalten. Am Ende des Vertrages ist das Bankkonto des Klägers bei der Beklagten angegeben.
Nachdem die Beklagte drei Überweisungen des Klägers an seinen Vertragspartner zu besagtem Vertrag ausgeführt hatte, lehnte sie den Auftrag vom 08.03.2016 auf Überweisung von 3.068,14 € an den Vertragspartner des Klägers durch E-Mail vom 09.03.2016 unter Verweis auf Vorgaben der Europäischen Union ab. Mit Schreiben vom 09.03.2016 lehnte die Beklagte den Ausführungsauftrag ebenfalls ab. Sie berief sich auf § 25h Abs. 2 KWG und führte aus, dass sie verpflichtet sei, auf die offiziellen Sanktionslisten der EU und UN zurückzugreifen, wobei das Ziel sei, „ungewöhnli[…]