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Kapitalanlageberatung – Auskunftserteilungsanspruch bei verjährten Schadensersatzansprüchen

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LG Koblenz – Az.: 3 O 127/18 – Urteil vom 21.03.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus Ziffer 2. vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung wegen Rückvergütungen im Zusammenhang mit einer von der Beklagten im Jahr 2001 erfolgten Anlageberatung in Anspruch.

Der Kläger beteiligte sich nach vorausgegangener Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten gemäß Beitrittserklärung vom 13.12.2001 an dem geschlossenen Immobilienfonds „X GmbH & Co. KG“ mit einem Nominalbetrag in Höhe von 60.000 DM zzgl. Agio. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Die Beklagte offenbarte gegenüber dem Kläger nicht, ob und ggf. in welcher Höhe sie eine Innenprovision bzw. eine Rückvergütung bei Zeichnung der Beteiligung erhielt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.07.2017 (Anlage K 2) forderte der Kläger die Beklagte zur Auskunft über sämtliche Provisionen oder sonstige geldwerten Vorteile für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 09.08.2017 (Anlage K 3) zurückwies.

Die Beklagte erhebt hinsichtlich der geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsansprüche die Einrede der Verjährung.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe gegenüber der Beklagten auf der ersten Stufe der geltend gemachte Auskunftsanspruch aufgrund des abgeschlossenen Anlageberatungsvertrages zu. Insbesondere bestehe an der Auskunftserteilung auch ein berechtigtes Interesse, da die Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs (§§ 675, 667 BGB) nicht von vornherein ausgeschlossen sei.

Der Auskunftsanspruch sei – als sog. verhaltener Anspruch – auch nicht verjährt, da er erst mit dem erstmaligen Auskunftsverlangen gemäß dem Schreiben des Klägervertreters vom 18.07.2017 entstanden sei.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klagepartei Auskunft darüber zu erteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beklagte für die Vermittlung des Beitritts der Klagepartei zu „X GmbH & Co. KG“ am 13.12.2001 eine Vergütung erhalten hat.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hilfsweise an Eides statt zu versichern, dass sie die nach Ziffer 1 z[…]


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