Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Ausführung einer nicht autorisierten Überweisung – Erstattungsanspruch gegen Bank

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Düsseldorf – Az.: 6 O 72/17 – Urteil vom 26.10.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 745.410,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.154,56 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung wegen eines von der Beklagten zu Lasten des Kontos der Klägerin ausgeführten Überweisungsauftrags in Anspruch.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten ein Girokonto. Dem Zahlungsdienstevertrag zwischen den Parteien liegen die Bedingungen für den Überweisungsverkehr zugrunde (Anl. B3). Diese enthalten u.a. folgende Regelungen:

„3.3.1. (1) im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. 1.3 Abs. 2) die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem er sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierten Überweisung befunden hätte. ( … )

3.3.3. (3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände

auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank keinen Einfluss hat und dessen Folge trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.“

Die Beklagte tätigt einen kleinen Teil des Zahlungsverkehrs der Klägerin und ist umfänglich für den Zahlungsverkehr der Vertriebs GmbH der Klägerin zuständig. Standardgemäß erfolgen autorisierte Anweisungen der Klägerin über das electronic Banking. Eine Auftragserteilung per Fax (Anl. B2) war von den Parteien im Vorfeld des streitgegenständlichen Ereignisses nicht unterzeichnet worden. Zwischen den Parteien bestand keine Vereinbarung, wie eine Autorisierung bei Faxüberweisungen zu erfolgen ha[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv