LG Düsseldorf – Az.: 6 O 72/17 – Urteil vom 26.10.2018
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 745.410,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.154,56 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung wegen eines von der Beklagten zu Lasten des Kontos der Klägerin ausgeführten Überweisungsauftrags in Anspruch.
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten ein Girokonto. Dem Zahlungsdienstevertrag zwischen den Parteien liegen die Bedingungen für den Überweisungsverkehr zugrunde (Anl. B3). Diese enthalten u.a. folgende Regelungen:
„3.3.1. (1) im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. 1.3 Abs. 2) die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem er sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierten Überweisung befunden hätte. ( … )
3.3.3. (3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände
auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank keinen Einfluss hat und dessen Folge trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.“
Die Beklagte tätigt einen kleinen Teil des Zahlungsverkehrs der Klägerin und ist umfänglich für den Zahlungsverkehr der Vertriebs GmbH der Klägerin zuständig. Standardgemäß erfolgen autorisierte Anweisungen der Klägerin über das electronic Banking. Eine Auftragserteilung per Fax (Anl. B2) war von den Parteien im Vorfeld des streitgegenständlichen Ereignisses nicht unterzeichnet worden. Zwischen den Parteien bestand keine Vereinbarung, wie eine Autorisierung bei Faxüberweisungen zu erfolgen ha[…]