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Kreditkartenumsätze für Glücksspiel im Internet – Rückerstattung der Umsätze

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AG Berlin-Mitte – Az.: 124 C 160/18 – Urteil vom 29.03.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Rückzahlung von vom Kläger veranlassten Kreditkartenumsätzen.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand ein Kreditkartenvertrag über eine … Kreditkarte Gold in Gestalt einer … Kreditkarte. In dem Zeitraum vom 9.9.2015 bis zum 7.11.2016 wurde der Kläger im Rahmen eines im Internet veranstalteten Glücksspiels über die jedermann zugänglichen Casino-Internetseiten Pokerstars, Betsafe und Winamax zur Zahlung veranlasst. Er nutzte für die Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.563,80 € die von der Beklagten ausgestellte Kreditkarte. In den Kreditkartenabrechnungen wurden die Online-Glücksspielanbieter namentlich genannt. Die Zahlungen an die Online-Casinos sind mit einem sog. Merchant Category Code (MCC) gekennzeichnet. Die Online-Glücksspielunternehmen arbeiten zusammen mit dem Kreditkartensystem … international. Damit die Kreditkartenzahlung überhaupt möglich wird, muss der Online-Glücksspielanbieter diese Zahlungsart akzeptieren. Die Akzeptanz der Kreditkartenzahlung erfolgt durch den Abschluss sog. Akzeptanz- bzw. Akquisitionsverträge.

Der Kläger behauptet, über die genannten Portale an Glücksspielen wie Black Jack, Roulette und Poker teilgenommen zu haben. Dem Kläger sei nicht bewusst gewesen, dass er an illegalen Glücksspielen teilgenommen habe. Er meint, der Beklagten habe es bewusst gewesen sein müssen, dass es sich bei den veranlassten Zahlungen um Zahlungen für Online-Glücksspiele gehandelt habe. Da der Beklagten aufgrund ihrer Pflichtverletzung gegenüber dem Kläger aus dem Kreditkartenvertrag kein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 670, 675 Abs. 1 BGB zustehe, habe der Kläger gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung. Die Beklagte sei gegenüber dem Kläger zur Zahlungsverweigerung gegenüber den Glücksspielanbietern verpflichtet gewesen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.563,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie b[…]


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