LG Siegen – Az.: 2 O 179/17 – Urteil vom 04.12.2018
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.
Der Beklagte und seine Ehefrau schlossen mit der ##### (E AG) am ##### einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 26.500 EUR, einer Laufzeit von 84 Monaten und einem Festzinssatz von 11,99 % p.a. Zudem vielen Kosten für eine Restschuldversicherung bei einer Versicherungssumme von 38.363 EUR i.H.v. 1261,80 EUR an. Den effektiven Zins gab die E AG mit 13,66 % an und berechnete Bearbeitungskosten i.H.v. 1060 EUR. Die vereinbarte Zins- und Tilgungsrate belief sich auf 480,28 EUR und war jeweils zum 15. eines jeden Monats, erstmals am 15.02.2006 fällig. Das Darlehen sollte in 84 Monatsraten zurückgezahlt werden. Die Bearbeitungsgebühren waren insoweit in der Rate enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag vom ##### (Anl. K1 Bl. 20 ff. der Akte) Bezug genommen. Nachdem der Beklagte und seine Ehefrau ab August ##### die Raten nicht zahlten, mahnte die E AG den Beklagten mit Schreiben vom #####. Zu diesem Zeitpunkt bestand ein Ratenrückstand i.H.v. 1100 EUR. Zahlungen erfolgten nicht mit der Folge, dass die E AG den Beklagten mit Schreiben vom ##### erneut zur Zahlung des bis dahin offenen Ratenrückstandes i.H.v. 1480 EUR unter Fristsetzung bis zum 03.12.2009 vergeblich aufforderte. Mit Schreiben vom ##### erklärte die E AG gegenüber dem Beklagten, sie kündige den Darlehensvertrag zum ##### und forderte den Beklagten vergeblich auf, bis zu diesem Termin die ausstehende Restschuld i.H.v. 24.930,71 EUR durch Einzahlung oder Überweisung auszugleichen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Kündigungsschreiben vom ##### (Anl. K3.2, Bl. 28 der Akte) Bezug genommen. Der Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom #####, er erhebe die Einrede der Verjährung.
Die Klägerin behauptet, die E AG habe ihr die Forderungen gegenüber dem Beklagten mit notariellen Vertrag vom #####(Urkundenrolle Nr. ##### des Notars #####, Bl. 102 ff. der Akte) abgetreten.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Kündigung vom ##### sei unwirksam, weil der im Kündigungsschreiben genannte, von der Beklagtenseite zu zahlende Restbetrag unzutreffend beziffert sei. In ihm sei eine Bearbeitungsgebühr enthalten, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vo[…]