LG Heilbronn – Az.: 13 O 140/18 – Urteil vom 11.04.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 15.000,00 €
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Löschung gespeicherter Daten und auf Wiederherstellung seines Score-Werts ohne Berücksichtigung der zu löschenden Informationen in Anspruch.
Die Beklagte ist eine Wirtschaftsauskunftei. Sie erteilt gegenüber Unternehmen unter anderem Auskünfte über die Bonität von Verbrauchern in Gestalt eines von ihr ermittelten Scoring-Werts. Sie gibt außerdem Auskünfte über laufende oder vergangene Insolvenzverfahren von Verbrauchern, auch über innerhalb der zurückliegenden Jahre erfolgten Restschuldbefreiungen nach § 300 InsO. Verbraucher können bei ihr unter anderem eine Bonitätsauskunft beantragen, um diese beispielsweise an einen Vermieter weiterzugeben. Eine solche Selbstauskunft für Kredit- und Wohnungsmietverträge enthält auch Informationen zu Privatinsolvenzen und Restschuldbefreiungen.
Über das Vermögen des Klägers wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 29.03.2011 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Mit Erteilung der Restschuldbefreiung am 12.04.2017 wurde das Verfahren gemäß § 300 InsO beendet. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde bei der Beklagten für die Dauer des Insolvenzverfahrens gespeichert. Auch die Erteilung der Restschuldbefreiung wurde bei der Beklagten wie folgt gespeichert:
„Aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte stammt die Information, dass zu dem unter der Nummer … PLZ … geführten Insolvenzverfahren die Erteilung der Restschuldbefreiung am 18.05.2017mitgeteilt wurde.“
Der Kläger hält diesen Eintrag gemäß § 35 Abs. 1 BDSG in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 1 a EU-DS-GVO für rechtswidrig und verlangt entsprechende Löschung sowie die Wiederherstellung des Score-Werts ohne Berücksichtigung des Eintrags über die Restschuldbefreiung.
Der Kläger trägt vor: Die Rechtswidrigkeit der Speicherung des Eintrags über die Restschuldbefreiung folge aus § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG a.F., da nach dieser Vorschrift Daten über erledigte Sachverhalte am Ende des 3. Kalenderjahrs, beginnend mit dem Kalenderjahr, das […]