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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung

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Anlagevermittlungs- bzw. Auskunftsvertrag
LG Siegen – Az.: 2 O 211/18 – Urteil vom 08.03.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 50.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übertragung der Ansprüche der Kläger gegen die xxx (eingetragen im Handelsregister des Amtes für Justiz des Fürstentums xxx unter Registernummer xxx) aus der GKA Vereinbarung Nr. 0749 vom 04.01.2017.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Abtretung der Ansprüche der Kläger gegen die xxx aus der GKA Vereinbarung Nr. 0749 vom 04.01.2017 im Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.822,96 EUR freizustellen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Beklagte ist Finanzfachwirtin FH und ausweislich ihres Internetauftritts als „Finanzberaterin und Unternehmensberaterin“ tätig. Auf ihrer Homepage „www.xxx.de“ bietet sie u.a. „Goldprodukte“ an. Sie bezeichnet sich als „Goldexpertin aus Leidenschaft“. In der Beschreibung ihres Unternehmens heißt es:

„Getreu dem Motto „Sachwert schlägt Vermögenswert“ stehen wir für Vermögenskonzepte rund um das Thema Gold.Ob physisches Gold oder Betongold, mit beidem sind Sie auf der sicheren Seite.Sachwert gestützt und Inflations geschützt stellen beide Anlagen einen hohen Wert an Sicherheit dar.Wer Gold hat, hat immer Geld.“

Über dem Angebot „Einmalanlage“ heißt es:

„Gold ist nicht nur etwas für besonders Wohlhabende, unsere Produkte sind auch für Einsteiger und Kleinanleger ausgelegt. So sichern wir für viele den Zugang zu einer soliden Wertanlage. Da klassische Anlagemodelle nicht mehr sicher sind, ist Gold die kluge Alternative“.

Unter der Überschrift „Einmalanlage“ heißt es u.a.:

„Was bieten wir:-  Risiko- und spekulationsfreie Anlage

–  Laufzeit nur für 1 Jahr. Jährliche Verlängerungen sind möglich

–  Ihre Anlagesumme wird immer mit physischem Gold abgesichert

–  (…)“

Auf diese Weise angeboten wurde eine „Einmalanlage“ der „xxx“ in xxx, bezüglich der wiederum mit einer bebilderten Broschüre geworben wurde, in der es im Vergleich zu anderen Geldanlagen u.a. hieß:

„Unser Depot befindet sich im ehemaligen Bundesb[…]


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