LG Köln – Az.: 22 O 74/19 – Urteil vom 01.08.2019
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. März 2018 zu zahlen.
Die Drittwiderklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht im Wege der Teilklage gegen den beklagten Gesellschafter Ersatzansprüche geltend, die dadurch entstanden sein sollen, dass die Drittwiderbeklagte auf Verbindlichkeiten des Beklagten, die im Zusammenhang mit der Finanzierung seiner Beteiligung an der Klägerin stehen, Verrechnungen vornahm mit Drittsicherheiten, die die Klägerin der drittwiderbeklagten Sparkasse X für die Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs des Gesellschaftsanteils durch den Beklagten gewährt hatte. Aufgrund der unterbliebenen Bedienung der Darlehen durch den Beklagten ist der Klägerin ein Schaden in behaupteter Gesamthöhe von 2.276.070,03 EUR entstanden, von dem sie im Wege der Teilklage 50.000,- EUR geltend macht. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Darlehensverträge wegen Sittenwidrigkeit nichtig sind. Mit der Drittwiderklage begehrt der Beklagte die Feststellung, dass die Darlehensverträge nichtig sind und der Drittwiderbeklagten keine Ansprüche gegen den Beklagten zustehen.
Der Beklagte und sein Bruder, der im Parallelverfahren vor der Kammer 22 O 466/18 ebenfalls von der Klägerin in Anspruch genommen wird, verpachteten seit Beginn der 1990er Jahre Objekte an private Fernsehsender und Filmproduktionsgesellschaften. Im Jahr 1990 gründete er die Y GmbH mit Sitz in J, deren Gegenstand die Durchführung von Beratungen und Dienstleistungen aller Art im Bereich der Medien insbesondere für Fernseh- und Videoproduktionen war. Die Gesellschaft firmierte später unter K Company TV Produktionsgesellschaft (i.d.F. Y mbH). Der Beklagte (HB) war zunächst Geschäftsführer.
Der Beklagte und sein Bruder waren Eigentümer einer Liegenschaft in J, die mit Studios und sonstigen für den Betrieb der Y mbH benötigten Gebäuden bebaut war.
Mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 13.10.1997 (Anlage K 1, AH) wurde die Klägerin von dem Streithelfer R, der R Fonds-Projekt GmbH und der P Immobilientreuhand GmbH (der Rechtsvorgängerin der Streithelferin R Immobilientreuhand GmbH) als Gründungsgesellschafter gegründet. Zweck der[…]