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Kündigung Girokontovertrag durch Bank – Wirksamkeit

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LG Hamburg – Az.: 318 O 330/18 – Urteil vom 15.10.2018

Der Antrag der Verfügungsklägerin vom 28.09.2018 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten für die Verfügungsbeklagte vorläufig vollstreckbar.

Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin begehrt von der Verfügungsbeklagten, nachdem diese deren Girokonto fristlos und ordentlich gekündigt hat, die Weiterführung des Kontos, bis es ihr gelingt, bei einer anderen europäischen Bank ein gleichwertiges neues Konto zu zumutbaren Konditionen zu eröffnen.

Die Verfügungsklägerin ist ein international tätiges Logistikunternehmen aus dem Bereich der weltweiten Containerschifffahrt. Die Verfügungsbeklagte ist eine Sparkasse mit Sitz in H..

Zwischen den Parteien besteht jedenfalls seitdem am 01.04.2009 (Anl. Ag. 6) ein Girovertragsverhältnis auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten (Anl. Ag. 7).

Das Girokonto der Verfügungsklägerin wurde unter der Nr… geführt.

Nr. 26 der AGB der Verfügungsbeklagten („Kündigungsrecht“) lautet in Abs. 1:

„Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die H. die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die H., so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z.B. Girokonto oder Rahmenvertrag) durch die H. beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.“

Die Verfügungsklägerin war im Anhang IX zur Verordnung (EU) NR. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran gelistet (Anl. Ag. 2). Die Verordnung wurde Anfang 2016 aufgehoben.

Die Verfügungsbeklagte teilte der Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 17.10.2016 mit, dass aufgrund einer zurückgewiesenen Überweisung der zwischengeschalteten B. Bank ab sofort keinen Auslandszahlungsverkehr mehr ausgeführt werde. Weite[…]


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