LG Darmstadt – Az.: 2 O 113/19 – Urteil vom 22.10.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht nach Erklärung des Widerrufs seiner Erklärungen zu einem Verbraucherdarlehensvertrag zum Zwecke der Finanzierung eines Kraftfahrzeuges Ansprüche geltend.
Der Kläger erwarb ein Fahrzeug der Marke … . Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss er mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen Gesamtdarlehensbetrag von insgesamt 31.326,00 €.
Mit Schreiben vom 23.10.2018 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung des Vertrages auf. Die Beklagte wies dieses Ansinnen zurück.
Er macht geltend, dass er bis zur Erklärung des Widerrufes ordnungsgemäß die monatlich vereinbarten Raten gezahlt habe.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe seine auf den Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen können, da die 14-tägige Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe, aus dem Grunde, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, beziehungsweise dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag Pflichtangaben fehlten, deren Erteilung der Gesetzgeber vorgesehen habe.
Im Übrigen ist er der Ansicht, dass die gesetzmäßig zu urteilenden Pflichtangaben unvollständig seien, insbesondere hinsichtlich der Art des Darlehens, hinsichtlich der Auszahlungsbedingungen sowie hinsichtlich der Art und Weise der Anpassung des Verzugszinses sowie hinsichtlich der Angaben zu dem einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages und zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung.
Weiterhin ist er der Ansicht, dass die Angaben der Beklagten nicht den abstrakten Anforderungen an eine umfassende, unmissverständliche, eindeutige und aus sich heraus verständliche Erklärung genügten und im Übrigen die Belehrung über den Bestand des Widerrufsrechtes als solches fehlerhaft sei sowie die Angaben des Zinsbetrages fehlerhaft seien, ebenso wie die Belehrung über ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB.
Hinsichtlich der Einzelheiten zu den nach Ansicht des Klägers bestehenden Verstößen der Beklagten wird auf Seite 3 ff. d. Klageschriftsatzes (Bl. 5 ff. d. A.) verwiesen.
Der Kläger beantragt:
1[…]