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Darlehensvertrag – Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung

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LG Bamberg – Az.: 12 O 361/18 – Urteil vom 13.03.2019

1. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars … vom 15.04.2010, Urk.- Rolle Nr. … in Verbindung mit den Urkunden des … Urkunden-Nummer … 05.07.2010 jeweils in Verbindung mit den Urkunden des … vom 23.07.2010, Urkunden-Nummer … und 27.07.2010, Urkunden-Nummer …, soweit diese einen Betrag von 17.266,28 EUR übersteigt, für unzulässig erklärt.

2. Auf die Widerklage hin werden die Kläger verurteilt an die Beklagte als Gesamtschuldner 17.266,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2018 zu bezahlen.

3. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

5. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 19.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird bis 23.09.2018 auf 17.266,28 € und seit dem 24.09.2018 auf 17.301,71 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden sowie um die Höhe noch bestehender Zahlungsverpflichtungen nach erfolgter Darlehenskündigung.

Die Parteien schlossen am 01.04.2010 einen Darlehensvertrag über 196.000 EUR. Die Kläger stellten mit Datum vom 15.03.2010 gegenüber der Beklagten einen entsprechenden Darlehensantrag (Anlage K4). Diesen Antrag nahm die Beklagte mit Schreiben vom 01.04.2010 (Anlage B4) an. Die Parteien vereinbarten, dass für das unter der Darlehensnummer 6564074000 geführte Darlehen in Höhe von 196.000 EUR einen Zinssatz von nominal 4,48 % per anno bei einem Auszahlungskurs von 100 % bis zum 31.03.2020 festgeschrieben ist. Die Tilgung betrug 1 % per anno vom Nennwert. Die monatliche Annuität betrug somit 895,07 EUR. Zudem erhielten die Kläger als Darlehensnehmer unter Ziffer 1.6 des Vertrages die Möglichkeit für die Dauer der Zinsfestschreibung einmal pro Kalenderjahr eine Sondertilgung in Höhe von mindestens 1.500,00 EUR, jedoch maximal 9.800,00 EUR zu leisten. Unter Ziffer 3.3 war vereinbart während des Zinsfestschreibungszeitraums – kostenfrei – maximal zweimal die Regeltilgung zu ändern (vgl. Darlehensvertrag Anlage K4). Zur Sicherung des Darlehens bestellten die Kläger der Beklagten mit Urkunde des Notars … Urk.-Rolle Nr. … auf dem Grundstück der Kläger Flur-[…]


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