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Immobiliardarlehensvertrag – Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 S. 1 BGB

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OLG Frankfurt – Az.: 10 U 184/17 – Urteil vom 22.02.2019

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.11.2017 – Az.: 2-18 O 100/17 – wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Feststellung hinsichtlich der Kündigung eines Immobiliardarlehensvertrages in Anspruch.

Zwischen den Parteien kam im Dezember 2013 ein Darlehensvertrag zu einer „Baufinanzierung“ zu Stande. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung. Unter der Zwischenüberschrift „12. Außerordentliches Kündigungsrecht der Bank“ enthielt der Vertrag Regelungen zum Kündigungsrecht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhaltes wird auf die Anlage K 1 (Anlagenband) verwiesen.

Die Kläger haben durch Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 13.7.2017 (Bl. 20 d. A.) die Kündigung des Darlehensvertrages erklärt. Sie haben gemeint, ihnen stehe ein Kündigungsrecht gemäß § 494 Abs. 6 BGB zu. Zwar sei der Vertrag, weil es sich bei den fehlenden Angaben zur Kündigungsmöglichkeit nicht um eine Pflichtangabe im Sinne von Artikel 247 EGBGB handele, nicht nichtig. Nach der Intention des Gesetzgebers bleibe aber das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers bestehen.

Die Kläger haben beantragt, festzustellen, dass die von ihnen ausgesprochene Kündigung des mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages Nummer … wirksam ist, so dass der Darlehensvertrag hierdurch beendet wurde.

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, ein Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB stehe dem Darlehensnehmer deswegen nicht zu, weil Informationen zu gesetzlichen Kündigungsrechten des Darlehensnehmers bei Immobiliardarlehen nicht zu den Angaben gehörten, die in den Vertragstext aufgenommen werden müssten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Zulässigkeit des Feststellungsantrages könne offenbleiben, weil die Klage im Ergebnis unbegründet sei. Die streitgegenständliche Angabe sei nach der Bereichsausnahme des Art. 247 § 9 EGBGB keine „zwingende“ Angabe nach § 492 BGB. Deshalb sei die Widerrufsbelehrung für sich genommen nicht zu beanstanden. Hiervo[…]


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