Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kapitalanlage – Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gegen Fonds-Manager

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Frankfurt – Az.: 29 C 2638/18 (85) – Urteil vom 28.12.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 783,47 € festgesetzt.
Tatbestand
Im Rahmen eines Lebensversicherungsvertrages in Form einer Fondsgebundenen Lebensversicherung, an dem auch der Kläger beteiligt war, wurden insgesamt 336 Anteile an dem Investmentfonds XXX (EUR), WKN XXXXXX angespart. Der Kurswert dieser Anteile betrug zum 7.6.2018 ca. 43.100 €.

Die Beklagte verwaltet als externe Managerin den vorgenannten Fonds.

Hinsichtlich der für den o.g. Fonds im Zeitraum bis zum 31.12.2017 geltenden Anlagebedingungen (nachfolgend: AB) wird auf Anlage K1 (Bl. 31 ff d.A.) Bezug genommen. Hinsichtlich der AB, welche ab dem 1.1.2018 für den o.g. Fonds galten, wird auf Anlage B5 (Bl. 134 ff d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger verfolgt sein Begehren auf Auskunft und Rechnungslegung, Abgabe einer Versicherung an Eides statt sowie auf Auszahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages im Wege einer Stufenklage.

Der Kläger behauptet, er halte als Privat-/Kleinanleger seit dem 13.3.2017 die im Rahmen der Fonds gebundenen Lebensversicherung angesparten Anteile an dem Investmentfonds XXX, WKN XXXXXX insgesamt 336 Anteile. Der Kläger ist der Ansicht, dass die als Anlage K1 vorgelegten Anlagebedingungen (nachfolgend: AB) der Beklagtenseite unter den § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis und § 7 Kosten Vergütungen und Aufwendungen) unwirksam seien. Die Beklagte sei jedenfalls nicht berechtigt, das Sondervermögen mit Kosten bzw. Aufwendungen zu belasten, bei denen es sich gemäß § 7 Nr. 1 b) AB um Vergütungen von Vertriebstellen des OGAW-Sondervermögens handele. Die Folge der Verwendung unwirksamer Anlegebedingungen sei im vorliegenden Fall ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte, gerichtet auf den Ersatz derjenigen Entnahmen bzw. Rückzahlung des auf die Fondsanteile entfallenden Ausgabeaufschlags. Der Kläger ist unter anderem der Ansicht, dass auch im Rahmen des Investmentvertrages […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv