Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de
OLG Frankfurt, Az.: 14 U 55/14, Urteil vom 14.08.2014
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Februar 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel (9 O 1375/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, weil die Revision nicht zugelassen wurde und ein [...] Weiterlesen
“Verkehrssicherungspflichtverletzung -Radfahrersturz wegen einer Vertiefung im Straßenbelag”