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Tierarzthaftung – Darlegungslast und Beweismaß für groben Behandlungsfehler

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OLG Koblenz, Az.: 5 U 554/14, Beschluss vom 21.08.2014

In dem Rechtsstreit wegen Tierarzthaftung beabsichtigt der Senat, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren. Zum Sach- und Streitstand ist zu bemerken:
Gründe
Symbolfoto: Von wavebreakmedia /Shutterstock.com

1. Der Kläger ist Pferdezüchter. Er lastet dem beklagten Tierarzt an, die am 20.10.2012 erfolgte Kastration eines Hengstes fehlerhaft vorgenommen zu haben. Die „bedeckte Kastration“ am liegenden und narkotisierten Pferd erfolgte in einem „Round Pen“, dessen sandiger Untergrund mit Kot und Urin durchfeuchtet war. Der Beklagte trug bei der Kastration des Pferdes keine Handschuhe. Die Operationsinstrumente hatte er nach vorangegangener Kastration eines anderen Pferdes in lauwarmem Wasser abgewaschen, aber nicht desinfiziert. Nach dem Eingriff überreichte der Beklagte ein Medikament für das Pferd. Welche Anweisungen der Beklagte zur Verwendung des Medikamentes erteilte, ist streitig.

Am 29.10.2012 trat aus der zunächst verklebten Operationswunde Sekret aus. Telefonisch konsultiert meinte der Beklagte, das bewirke eine Wundreinigung von innen, sie von außen zu desinfizieren sei nicht erforderlich.

Mitte November 2012 trat Fieber zwischen 40° und 46,7° auf; die Kosten der anschließenden anderweitigen tierärztlichen Behandlung sind Gegenstand der Klage.

Das sachverständig beratene Landgericht hat dem Kläger statt der beanspruchten 8.319,51 € lediglich 1.912,61 € zugesprochen. Den zu beachtenden Hygienestandard habe der Beklagte grob fehlerhaft nicht eingehalten. Gleichermaßen grob fehlerhaft sei die telefonische Ferndiagnose am 29.10.2012 ohne Untersuchung des Tiers gewesen. Gleichwohl seien nicht alle eingeklagten Schäden zu ersetzen.

Mit der Berufung macht der Kläger die vom Landgericht aberkannten Schadenspositionen geltend.

Der Senat beabsichtigt, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Schadensursächlichkeit des Verhaltens des Beklagten nicht feststeht; das entspricht den Erkenntnissen des Sachverständigen Prof. Dr. G. und gibt keine Veranlassung zu rechtserheblichen Zweifeln.

Eine Haftung des Beklagten kommt daher nur dann in Betracht, wenn man in der – of[…]


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