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Voraussetzungen und Umfang eines Notwegerechts

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OLG München, Az.: 3 U 1362/14, Urteil vom 17.12.2014

1. Auf die Berufung des Beklagten hin wird Ziffer I des Endurteils des Landgerichts Traunstein vom 03.04.2014 (7 O 2910/13) abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Es wird festgestellt, dass den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks S. 12, R., und damit derzeit den Klägern ein Notwegerecht über das Grundstück des Beklagten mit der Flurnummer …56/2 zwischen der Zufahrt von der Bundesstraße B 305 im Westen und der Grundstücksgrenze im Osten auf einer Breite von 3,10 Metern auf dem geteerten Weg gemäß der dem Urteil beigefügten Skizze zusteht, bis eine andere Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück S. 12, R. geschaffen ist. Dieses Notwegerecht erstreckt sich auch auf die Nutzung durch von den Eigentümern ermächtigte Nutzer des Grundstücks als Mieter, Dauermieter und deren Besucher.

2. Auf die Berufung der Kläger hin wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 03.04.2014 (Az.:7 O 2910/13) dahingehend ergänzend abgeändert, dass festgestellt wird, dass den Klägern das Recht zusteht, den bei der ihnen obliegenden Räumung des in Ziffer I. bezeichneten Teerwegs anfallenden Schnee auf dem in Ziffer I. bezeichneten Grundstück des Beklagten entlang des Teerwegs beidseits abzulagern.

3. Im Übrigen werden die Berufungen der Kläger und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Klage, Widerklage und Hilfswiderklage bleiben insoweit in dem vom Landgericht ausgesprochenen Umfang abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 19.800,00 € festgesetzt.
Tatbestand
I.

Symbolfoto: Von 1000 Words Images /Shutterstock.com

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts, der in erster Instanz gestellten Anträge und des Tenors der angefochtenen Entscheidung wird auf das Urteil des LG Traunstein vom 03.04.2014 (Bl. 76/94 d. A.) Bezug genommen.

Sowohl die Kläger als auch der Beklagte haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Die Kläger beantragen: Unter Abänderung des am 03.04.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Traunstein, Az 7 O 2910/13 wird der Beklagte weiter […]


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