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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatz nach verursachten Stromausfall

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AG München, Az.: 191 C 7180/13, Urteil vom 19.08.2014

1. Das Versäumnisurteil vom 13.05.2013 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten der Säumnis, der Kläger hat die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.661,28 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatz nach einem durch die beklagte Partei verursachten Stromausfall.

Symbolfoto: Von 360Stock /Shutterstock.com

Der Kläger ist Gewerbetreibender und unterhält Geschäftsräume in der … in München. Der Beklagte betrieb am 16.04.2012 gegen 16:00 Uhr in diesem Bereich Aufgrabungsarbeiten. Hierbei beschädigte er ein 1 kV Stromkabel in der … in München. Durch diese Beschädigung kam es auch im Bereich der Geschäftsräume des Klägers zu einem Stromausfall.

Der Kläger behauptet, durch diesen Stromausfall seien in seinen Geschäftsräumen betriebene technische Geräte beschädigt worden. Zum einen sei ein Kopier- und Drucksystem „Konica Minolta BIZHUB 36“ dergestalt beschädigt worden, dass sich dieses nach dem Wiedereinschalten der Hauptsicherung nicht mehr starten ließ. Grund hierfür sei eine Beschädigung der Hauptplatine des Gerätes gewesen, wodurch diese komplett ausgetauscht werden musste. Die Kosten für die Behebung würden sich auf 2.254,30 € brutto belaufen.

Ferner sei ein TFT-Monitor mit dazu gehörigem Switch-Teil beschädigt worden. Ursache hierfür sei der durch den Stromausfall entstehende Spannungsüberschlag gewesen. Die Reparaturkosten würden sich auf 406,98 € belaufen.

Diese Beträge seien durch die beklagte Partei zu ersetzen.

Gegen die beklagte Partei erging am 13.05.2013 ein Versäumnisurteil, in welchem sie zur Zahlung von 2.661,28 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.04.2013 verurteilt wurde. Das Urteil wurde der Beklagten am 16.05.2013 zu[…]


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