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Wildschaden -Beweislastverteilung bei der Meldung von Wildschäden

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AG Riedlingen, Az.: 1 C 318/13, Urteil vom 20.11.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 2.796,00 €.
Tatbestand
Der Kläger ist Landwirt und der Beklagte Jagdpächter.

Am 01.01.2013 und am 11.02.2013 meldete der Kläger bei der Gemeinde … Wildschäden auf seinen bewirtschafteten Parzellen …, …, …, …, … und … an.

Infolgedessen wurde ein Vorverfahren durchgeführt, dass durch Erlass eines Vorbescheides mit Datum vom 25.07.2013 endete.

Symbolfoto: Von Achmad Rokim /Shutterstock.com

Grundlage des Vorbescheids war eine Begutachtung der gemeldeten Flächen durch den Wildschadenschätzer der Gemeinde …, dem Zeugen … . Dieser schätzte den zu erwartenden Wildschaden zur Erntezeit wie folgt:

Flst. … – Wintergerste – 0,004 ha – Schaden 6,00 €

Flst. … – Dinkel – 0,8 ha – Schaden 1.600,00 €

Flst. … u. 1227 – Wiese – 0,55 ha – Schaden 740,00 €

Flst. … – Wiese – 0,3 ha – Schaden 450,00 €

insgesamt einen Betrag von 2.796,00 €.

Gegen den Vorbescheid vom 25.07.2013 hat der Beklagte fristgerecht Einspruch eingelegt. Zugleich wurde von ihm trotz Zahlungsaufforderung vom 17.09.2013 eine Schadensregulierung mit Schriftsatz vom 20.09.2013 vollumfänglich abgelehnt.

Unstreitig ist zwischen den Parteien weiterhin, dass keine Feststellung der tatsächlichen Schäden beim Kläger zum Zeitpunkt der Ernte möglich ist, weil eine weitere Beauftragung des Zeugen zum Flst. … Erntezeitpunkt nicht erfolgt ist.

Der Kläger macht nun geltend, dass der Vorbescheid der Gemeinde … zu Recht ergangen sei und deshalb der Beklagte verpflichtet wäre die geltend gemachten 2.796,00 € zu bezahlen.

Insbesondere habe er die Wildschäden innerhalb der Wochenfrist des Jagdgesetzes rechtzeitig angemeldet. Ebenso habe er regelmäßige Kontrollen seiner bewirtschafteten Parzellen durchgeführt.
[…]


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