LG Osnabrück, Az.: 9 S 206/14, Beschluss vom 20.08.2014
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 28.04.2014 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung durch Urteil ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten.
Gründe
Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung. Das Amtsgericht hat aus den zugrunde gelegten Feststellungen aufgrund der Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 2) im Ortstermin vom 03.04.2014 zutreffende Folgerungen gezogen, die auch durch das Vorbringen in der Berufungsbegründung nicht erschüttert werden. Das Verfahren des Amtsgerichts ist auch nicht zu beanstanden. Die Berufung will eine Neubewertung der erstinstanzlichen Würdigung erreichen. Eine solche ist dem Berufungsgericht nur dann gestattet, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen, § 522 Abs. 1, Nr. 1 ZPO.
Die Berufung wiederholt im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen, welches allerdings ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigt. Zwar weist der Kläger zurecht darauf hin, dass auf Parkplätzen und in Parkgaragen die Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme stärker ausgeprägt ist; mit anderen Worten, die sich auf einem Parkgelände Bewegenden müssen eher damit rechnen und sich darauf einstellen, dass es zu einem Fahrverhalten anderer kommt, welches womöglich unfallträchtig ist. Jedoch ist eine Schrittgeschwindigkeit nicht generell verlangt.
Der Amtsrichter hat zutreffend darauf abgestellt, dass sich der Kläger nach seinen eigenen Angaben beim Rückwärtsfahren im Wesentlichen darauf konzentriert hatte, die benachbart eingeparkten Fahrzeuge nicht zu beschädigen, und dabei dem rückwärtigen Verkehr nicht die gebotene Aufmerksamkeit gewidmet hatte. Demgegenüber fallen das Fahrverhalten des Beklagten zu 2) und die von seinem Fahrzeug im Unfallzeitpunkt ausgegangene Betriebsgefahr ni[…]