AG Frankenthal, Az.: 3a C 108/14, Teilurteil vom 27.11.2014
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 209,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.2.2014 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basszinssatz seit 11.2.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 62 % und der Beklagte zu 38 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Imilian /Shutterstock.com
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten -zunächst im Mahnverfahren unter Zustellung des Mahnbescheides am 11.2.2014- die Zahlung von Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 735,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 € aufgrund des behaupteten unerlaubten Anbietens des Filmwerks „T…“ zum Download am 28.10.2013 auf der Tauschbörse yTorrent 3.2.3.
Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts München I vom 29.10.2013 (Az: 7 O 23609/13) offenbarte die zur Auskunft verpflichtete Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH die dem Beklagten zugeordnete IP-Adresse.
Das Filmwerk wurde am 27.6.2013 erstveröffentlicht. Die Klägerin hat das License Agreement (no. 111284) vom 28.11.2012 zur Akte gereicht. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 52 ff der Akten Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, sie sei aktivlegitimiert und der Beklagte aufgrund der festgestellten Urheberrechtsverletzung zur Zahlung von Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 735,00 €, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 13 ff der Akten Bezug genommen wird, sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 215,00 € -wegen der Einzelheiten der Berechnung wird insoweit auf Blatt 16, 17 der Akten Bezug verwiesen- verpflichtet.
Die Klägerin bea[…]