LG Offenburg, Az.: 6 O 163/13, Urteil vom 01.04.2015
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 150.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Bürgschaftserklärung.
Die Beklagten gaben gegenüber der Klägerin am 07.04.2009 eine Erklärung (A 2) ab, wonach sie sich dazu verpflichteten, für ein Darlehen (Anl. A 1) der Klägerin an die A. GmbH, die Arbeitgeberin der Beklagten, in Höhe von 150.000 € als Gesamtschuldner zu bürgen. Bereits zuvor wurden der A. GmbH mehrere Darlehen von der Klägerin gewährt. Zusammen mit der Bürgschaftserklärung gaben die Beklagten gegenüber der Klägerin jeweils eine Selbstauskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ab (A 11 und A 12). Das Darlehen wurde am 24.11.2009 verlängert und die Beklagten erklärten am 17.12.2009 auch für die Verlängerung die Übernahme ihrer Bürgschaft (A 3 und 4). Nachdem über das Vermögen der Darlehensnehmerin zum 30.06.2011 das Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Offenburg eröffnet wurde, nahm die Klägerin die Beklagten auf Zahlung der Darlehenssumme zuzüglich Zinsen in Anspruch.
Die Klägerin trägt vor, das Darlehen sei in zwei Beträgen zu jeweils 75.000 € am 07.04.2009 und am 05.05.2009 an die A. GmbH ausgezahlt worden. In der Folge sei das ursprünglich bis zum 31.12.2009 laufende Darlehen bis zum 31.12.2010 prolongiert worden, wobei die Bürgschaftserklärungen der Beklagten entsprechend angepasst worden seien. Eine Insolvenzreife der A. GmbH sei zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen.
Sie beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner 150.000 € sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten aus einem Betrag von 75.000 € seit dem 08.04.2009 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 75.000 € seit dem 05.05.2009 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen Klageabweisung
Sie behaupten, es sei schon keine Auszahlung des Darlehens an die A. GmbH erfolgt. Insofern könne auch der Bürgschaftsfall nicht[…]