AG Hannover, Az.: 562 C 12747/14, Urteil vom 22.05.2015
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 362,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 106,56 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit 25.11.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 3 %, die Beklagte trägt 97 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert des Rechtsstreits wird auf 372,52 € festgesetzt.
Gründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen)
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.
Symbolfoto: Von archidoctor /Shutterstock.comDer Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Minderung der Reisekosten für die Hotelunterbringung im … Hotel in Sopot/Polen in der Zeit vom 22.04. bis 26.04.2014 in Höhe von 19,25 €, sowie für den Umzug innerhalb des Hotels in Höhe von 20 % des Tagesreisepreises, das sind 23,10 €. Darüber hinaus hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 320,55 €.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger für sich, seine Ehefrau und seine zwei Töchter einen Hotelaufenthalt im genannten Zeitraum im … Hotel in Sopot zu einem Gesamtreisepreis in Höhe von 462,– € gebucht hat.
Unstreitig ist auch, dass dem Kläger vor Ort nur ein Hotelzimmer mit 3 Schlafgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden konnte.
Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass er ein Familienzimmer für 4 Personen gebucht hat, mithin auch Schlafgelegenheiten für 4 Personen erwarten durfte. Die einzige Möglichkeit, ihm im Hotel Zimmer mit Schlafgelegenheiten für 4 Personen zur Verfügung zu stellen, war der Umzug in die sogenannte „Suite“. Für 3 Nächte musste der Kläger hierfür nach unstreitigem Vortrag einen Aufpreis in Höhe von 320,55 € zahlen. Da die Beklagte die vertraglich gebuchten 4 Schlafgelegenheiten nicht z[…]