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Verkehrsunfall – Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall

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AG Hamburg-St. Georg, Az.: 920 C 481/13, Urteil vom 19.06.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, € 1.298,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.20013 an die … unter der Bestands-Nr.: … Kunde-Nr.: … Schaden-Nr.: …, zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 78 % und die Klägerin 22 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für … jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.   die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht … vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags .
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 13.2.2013 in Hamburg ereignet hat.

Symbolfoto: Von Tiko Aramyan / Shutterstock.com

Die Klägerin ist Leasingnehmerin eines Fahrzeugs, BMW Mini Cooper mit dem Kennzeichen. Leasinggeberin und Eigentümerin ist …  die Hamburg. Das Fahrzeug wurde erstmals am 30.11.2011  zum Verkehr zugelassen. Am 13.02.2013 gegen 7:20 Uhr fuhr die Zeugin …mit dem Pkw BMW Mini die Sengelmannstraße. Kurz hinter der Einmündung in die Hebebrandstraße hielt die Zeugin verkehrsbedingt an. Dabei fuhr der Fahrer …mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug, ein Mercedes Taxi mit dem Kennzeichen …auf den Pkw BMW Mini auf. Ob und in welchem Umfang an dem Pkw BMW Mini Schäden durch den Unfall Schäden entstanden sind, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin beauftragte das …“Sachverständigenbüro“ mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Dieses kalkulierte Nettoreparaturkosten in Höhe von EUR 2.047,52 sowie eine Wertminderung in Höhe von EUR 625,00. Vorgesehen ist im Gutachten u.a. der Austausch der Stoßfängerverkleidung nebst Instandsetzung des Stoßfängerträgers sowie die Instandsetzung des Heckabschlussblechs. Wegen Einzelheiten wird auf Anlage K 2 verwiesen. Für das Gutachten zahlte die Klägerin EUR 528,96. Die vorstehenden Beträge, eine Kostenpauschale von EUR 20,00, zusammen EUR 1.673,96 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten werden mit der am 25.11.2013[…]


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