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Werkstattbetreiberhaftung – Kausalität von Reparaturarbeiten für einen Motorschaden

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OLG Bamberg, Az.: 5 U 19/15, Urteil vom 07.07.2015

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 26.11.2014, Az. 31 O 481/13, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von DedMityay /Shutterstock.com

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz (Reparaturkosten und Nutzungsausfall-Entschädigung), weil diese im August 2012 seinen X., Erstzulassung 14.06.2005 nicht fachgerecht repariert und dadurch einen etwa 1.600 km nach Rückgabe auftretenden Motorschaden (mit-)verursacht habe. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte hätte im Rahmen des Reparaturauftrags eine Kompressionsdruckprüfung durchführen müssen, bei der eine – in der Berufungsinstanz vom Kläger nicht mehr in Zweifel gezogene – Vorschädigung erkannt und durch weitere gebotene Maßnahmen der dann eingetretene komplette Motorschaden verhindert worden wäre. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, die für den Einbau eines Rumpfmotors jetzt erforderlichen Kosten (10.677,11 €) sowie Entschädigung wegen der in Folge eines eingeleiteten Beweis- und des vorliegenden Streitverfahrens bis 18.09.2014 nicht möglichen Fahrzeugnutzung (46.699,10 €) und wegen vergebens aufgewandter Steuer- und Versicherungszahlungen (2.111,81 €) zu zahlen. Darüberhinaus sei ihre Einstandspflicht für alle weiteren zukünftigen Schäden festzustellen. Wegen der erstinstanzlichen Antragstellung des Klägers wird auf die Seiten 6 und 7 des Ersturteils verwiesen.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung; sie trägt vor, sie habe die bei dem im August 2012 gerügten Schadensbild gebotenen Reparaturmaßnahmen, nämlich Austausch der Einspritzdüsen, ordnungsgemäß durchgeführt und den Schaden vollständig behoben. Eine Kompressionsdruckm[…]


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