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Bezeichnung von Nachbarn als dreckige alte Schlampe – Lügnerin – Betrügerin – Unterlassungsanspruch

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LG München I, Az.: 1 S 1836/13 WEG, Urteil vom 15.09.2014

1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 27.12.2012, Az. 484 C 4172/12 WEG, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen

– gegenüber der Klägerin zu äußern, die Klägerin sei eine „dreckige alte Schlampe“, eine „Lügnerin“, eine „Betrügerin“ oder sie sei „vorbestraft“;

– die Pflanzen auf dem Balkon der von ihr bewohnten Wohnung während die Klägerin oder andere Personen sich auf der darunter befindlichen Terrasse der Wohnung der Klägerin befinden in der Weise zu gießen, dass das Wasser überläuft und auf die Terrasse der Wohnung der Klägerin tropft.

b. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus obiger Ziffer 1. a. ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000,00 (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft) oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

c. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten i. H. von € 273,34 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 20.4.2012 zu bezahlen.

d. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. und 2. Instanz trägt die Klägerin 72 %, die Beklagte trägt 28 %.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 14.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540II, 313a I 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft nicht in Betracht kommt: Die Revision wurde nicht zugelassen; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 Abs 2 WEG n. F. ausgeschlossen, soweit es sich vorliegend um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG handelt (Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 62 Rz. 6). Auch soweit die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassu[…]


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