AG Sulingen, Az.: 3 C 177/14, Urteil vom 05.05.2015
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, dem Kläger 2.366,56 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.10.2014 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 334,75 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz jährlich auf die Klägerseits verauslagten Gerichts- und Sachverständigenkosten ab dem 27.01.2015 nach einer Kostenquote von 6/10 zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 4/10, die Beklagten als Gesamtschuldner 6/10.
3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 € vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 € abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
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Mit der Klage verlangt der Kläger Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am 19.07.2014 auf der Bundesstraße 214 ereignet.
Am Unfalltag befuhr der Kläger mit dem PKW Mazda mit dem amtlichen Kennzeichen … die Bundesstraße 214 gegen 12.50 Uhr in Richtung Diepholz.
Hinter dem Kläger fuhr der Beklagte zu 2) mit seinem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten PKW Opel Meriva mit dem amtlichen Kennzeichen … .
Zur Kollision beider Fahrzeuge kam es, als der Kläger nach links in die Straße „Zum Delloh“ einbiegen wollte und der Beklagte zu 2) gleichzeitig den Kläger zu überholen versuchte. Der Unfallverlauf im Einzelnen ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger berechnet seinen Gesamtschaden auf 7.893,53 € (6.850,00 € PKW-Wert entsprechend dem Gutachten der DEKRA vom 25.07.2013, Gutachtenkosten in Höhe von 626,18 €, vgl. Rechnung Bl. 24 d, A., Abschleppkosten in Höhe von 387,35 €, vgl. Rechnung Bl. 25 d. A., und einer Kostenpauschale von 30,00 €).
50 % hiervon beansprucht er mit der vo[…]