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Verkehrsunfall – Wartepflicht des Geschädigten auf Restwertangebot des Versicherers?

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AG Limburg, Az.: 4 C 1277/14 (17), Urteil vom 23.04.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.788,02 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.10.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 71,16 freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Freedomz /Shutterstock.com

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Verkehrsunfalls vom 03.09.2013 auf Zahlung von restlichem Schadensersatz in Anspruch.

Am Unfalltag befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug, amtliches Kennzeichen …, die Bundesstraße 49 in der Gemarkung Limburg in Höhe des Kilometers 1.200. Hierbei kam es zu einem Verkehrsunfall mit einem zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten krafthaftpflichtversicherten Fahrzeug, infolge dessen das klägerische Fahrzeug beschädigt wurde. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. An dem Klägerfahrzeug entstand ein Totalschaden, wobei der Wiederbeschaffungswert EUR 22.000,00 und der sachverständigenseits kalkulierte Restwert EUR 10.500,00 betrug. Wegen der weiteren Einzelheiten des an dem Klägerfahrzeug entstandenen Schadens wird auf das klägerseits zur Akte gereichte Haftpflicht-Schadengutachten (Blatt 20 – 43 der Akte) Bezug genommen. Die Einholung des vorgenannten Gutachtens verursachte Kosten in Höhe von EUR 1.899,24. Für den Zeitraum vom 07.09.2013 bis zum 24.09.2013 (18 Tage) mietete der Kläger ein Ersatzfahrzeug zum Preis von EUR 2.110,30. Wegen der weiteren Einzelheiten der Mietwagen kosten wird auf die zur Akte gereichte R[…]


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