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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung des Katzenhalters für Lackkratzer an Fahrzeugen verursacht durch seine Katzen

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AG Steinfurt, Az.: 21 C 443/18, Urteil vom 23.10.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3331,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.06.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 413,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 13.06.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz geltend.

Symbolfoto: Von forden /Shutterstock.com

Symbolfoto: Von forden /Shutterstock.com

Beide bewohnten seinerzeit jeweils eine Wohnung auf dem Bauernhof XXX ## in Nordwalde. Zu dem Hof gehörte eine Remise, von der jeweils ein Teil von dem Kläger und ein anderer Teil von der Beklagten zum Unterstellen von Fahrzeugen bzw. als Lagerraum benutzt werden durfte. In dieser Remise hatte der Kläger einen Kleinbus des Fabrikats Setra S6 untergestellt, den er bereits teilweise restauriert hatte. Im Zuge dieser Teilrestaurierung war das Fahrzeug unter anderem abgeschliffen und von dem Kläger und einem Bekannten in Eigenarbeit mattschwarz neu lackiert worden. Im Juli 2017 wurden diverse Beschädigungen an dem Fahrzeug festgestellt und zwar einerseits Lackschäden im unteren Bereich hinter der Beifahrertür und andererseits diverse Kratzer. Bezüglich der punktuellen Lackschäden auf der rechten Fahrzeugseite ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte beim zur Seite räumen einer Kunststofftrennwand mit der Platte gegen das Fahrzeug gestoßen ist. Streitig ist, ob die dort befindlichen Beschädigungen darauf beruhen. Bezüglich der diversen Kratzer am Fahrzeug ist zwischen den Parteien streitig, ob diese von den Katzen der Beklagten verursacht worden sind. Die Kratzer befinden sich seitlich hinter der Fahrertür, im Übergang des Daches zur Seitenwand sowie im Übergang des Daches zum Heck. Die Beklagte hielt in dem fraglichen Zeitraum mehrere Katzen auf dem Hof, welche nach den auf dem Fahrzeugdach vorhandenen Pfotenabdrücken auf das Fahrzeug[…]


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