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Verkehrsunfall – Abfindungsvergleich – Voraussetzungen für Nachforderungen

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KG Berlin, Az.: 22 U 72/14, Beschluss vom 10.11.2014

In dem Rechtsstreit weist der Senat darauf hin, dass er nach dem Ergebnis der Vorberatung beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den genannten Gründen binnen 4 Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
Der Senat wird die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen müssen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 ZPO). Hinweis und Fristsetzung beruhen auf § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Die Berufung ist offensichtlich unbegründet, weil etwaige weitere Ansprüche durch den umfassend formulierten Abfindungsvergleich vom 11. April 2012 aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (Urteilsausfertigung S. 4 bis 6), auf die verwiesen wird, ausgeschlossen sind.

Dem anwaltlich beratenen Kläger wird nicht entgangen sein, dass die umfassend formulierte Abfindungsvereinbarung schon dem ausdrücklichen Wortlaut nach selbst unbekannte und nicht vorhersehbare Schadenersatzansprüche umfasste, wie es bei derartigen Abfindungsvergleichen der allgemeinen Praxis entspricht. Das gilt für bekannte und unbekannte Ansprüche auch dann, wenn der Kläger an diese bei Abschluss des Vergleichs nicht gedacht haben sollte, weil die Vertragsklausel andernfalls sinnentleert wäre. Eine umfassend formulierte Abfindungsvereinbarung lässt sich daher nicht mehr einschränkend auslegen (vgl. auch Bacher in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 40 Rn. 20). Eine nachträgliche Abänderung ist für die hier geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu erzielen, weil es Teil des vom Kläger vertraglich übernommenen Risikos ist, dass er Ansprüche übersieht oder etwaige Ansprüche erst später bekannt werden (vgl. ausführlich BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 – VI ZR 154/07 – NJW-RR 2008, 649 ff.; vgl. ferner BGH, Urteil vom 16. September 2009 – VI ZR 296/07 – NZV 2009, 75 [13 f.]).

Im Übrigen müsste der Kläger bei seiner Betrachtung zur vermeintlichen Unzumutbarkeit berücksichtigen, dass sich die Parteien nicht bei unstreitiger Haftung nur über die Höhe von bestimmten Forderungen verglichen haben.[…]


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