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Waschstraßenunfall – Fehler bei der Waschstraßeneinrichtung

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AG Koblenz, Az.: 152 C 37/14, Urteil vom 29.01.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 850,00 € abwenden, soweit der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Nadezda Murmakova /Shutterstock.com

Der Kläger macht einen Schadenersatzanspruch und weitere Ansprüche aus Anlass eines sog. Waschstraßenunfalls gegenüber dem Beklagten geltend. Der Beklagte ist Betreiber der …-Tankstelle in der … Straße in K.. Der Kläger hat dort am 17.10.2013 sein Fahrzeug des Typs GM Yukon XL 1500 waschen lassen. An dem Fahrzeug des Klägers entstand ein Sachschaden. Der Kläger nimmt den Beklagten nach Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung auf Zahlung einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 €, einer allgemeinen Unkostenpauschale, Nutzungsausfall für die Dauer der Reparatur seines Fahrzeuges und im Wege der Feststellungsklage auf Feststellung in Anspruch, der Beklagte sei ihm verpflichtet, den Rückstufungsschaden aus Anlass der Inanspruchnahme seiner Vollkasko-Versicherung zu erstatten. Zudem werden als Nebenforderung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.

Beim Befahren der Waschstraße befand sich der Kläger in seinem Fahrzeug.

Der Kläger trägt vor, der am 17.10.2013 eingetretene Schaden im linken Bereich seines Pkws sei ausschließlich auf eine fehlerhafte Waschanlageneinrichtung des Beklagten zurückzuführen. Er habe sein Fahrzeug innerhalb der Waschstraße weder nach links gelenkt noch abgebremst. Vielmehr sei dieses durch einen Fehler des Betriebs der Waschstraße aus der Spur gezogen worden.

Nach zwischenzeitlicher teilweiser Klageerweiterung hat der Kläger zuletzt beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.030,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2013 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 729,23 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz a[…]


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