AG Neukölln, Az.: 2 C 131/14, Urteil vom 19.06.2015
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im …, … Berlin, … …, mit einer Größe von ca. 81,5 qm, bestehend aus 3 Zimmern nebst Küche und Flur, sowie einer Toilette mit Bad zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3 Die Kosten des Rechtsstreit hat die Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Vermieterin der Wohnung im Hause … in …, …, … gelegenen Dreizimmerwohnung mit einer Größe von ca 81,5 m², deren Mieterin die Beklagte aufgrund Mietvertrages vom 15.07.2013 ist.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Räumung und Herausgabe der von der Beklagten bewohnten Wohnung.
Sie trägt vor, die Beklagte habe sich im Mietvertrag vom 15.07.2013 verpflichtet, eine monatliche Nettomiete in Höhe von 444,17 € sowie eine Mietkaution in Höhe von 1332,51 € zu entrichten.
Trotz entsprechender Mahnung habe die Beklagte die Mietkaution nicht entrichtet, so dass mit Schreiben vom 20.03.2014 die fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses zum 30.06.2014 ausgesprochen worden sei. Die Beklagte habe dieser Kündigung widersprochen.
Symbolfoto: Von thodonal88 / Shutterstock.comDie Beklagte habe weder ein Zurückbehaltungsrecht wegen der restlichen Kaution, noch einen Rückforderungsanspruch wegen überzahlter Miete noch einen Schadensersatzanspruch wegen des Küchenbrandes, da sie diesen grob fahrlässig verursacht habe. In der Küche gäbe es eine Wand-Steckdose zum Anschluss eines Durchlauferhitzers. Die Beklagte habe eine Geschirrspülmaschine gekauft und diese über eine Mehrfachsteckdosenleiste gemeinsam mit dem Durchlauferhitzer angeschlossen. Wegen Überlastung der Steckdosenleiste sei es zu einem Kurzschluss gekommen. Die Steckdosenleiste habe sich erhitzt, es sei zur Explosion des Durchlauferhitzers gekommen, infolgedessen sei die Küche in Brand geraten. Die Steckdosenleiste sei nicht mitvermietet worden, sondern von der Beklagten erworben worden. Die Beklagte habe grob[…]