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AG München, Az.: 213 C 8595/18, Urteil vom 24.01.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 1.030,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund mangelhafter Friseurleistungen.
Die Beklagte ist seit über 25 Jahren Friseur-Meisterin und hatte am 06.05.2017 im Friseursalon „S.“ in der … in … München eine sog. Stuhlmiete, so [...] Weiterlesen
“Missglückte Haarfärbung beim Friseur – Schadensersatz?”