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Wohnflächenabweichung – Verjährung des Bereicherungsanspruchs des Mieters

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AG Koblenz, Az.: 152 C 3763/14, Urteil vom 26.03.2015

1. Die Beklagte wird, über das Teil-Anerkenntnisurteil vom 05.02.2015 hinaus, verurteilt, an die Klägerin 5.096,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.622,27 € seit dem 17.01.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten aus einem noch laufenden Wohnraummietverhältnis Bereicherungsansprüche wegen Flächenabweichungen geltend.

Symbolfoto: Von Pavlo Baliukh /Shutterstock.com

Die Parteien haben im Jahre 2007 einen Wohnraummietvertrag über eine in dem Anwesen … gelegene Wohnung geschlossen, wobei auf den auszugsweise zu der Akte gereichten Mietvertrag wie Anlage K1 verwiesen wird. In dem Mietvertrag ist die Wohnfläche mit 65,74 qm angegeben. In der Zeit von Februar 2007 bis Februar 2010 belief sich der von der Klägerin zu zahlende Bruttomietzins auf 516,00 €, in der Zeit von März 2010 bis April 2014 auf 481,00 € brutto. Die Klägerin stellte im März 2014 eine Flächenabweichung zu der in dem Mietvertrag angegebenen Fläche fest. Sie ermittelte eine Wohnfläche von 55,65 qm, mithin eine Abweichung von 15,35 % im Vergleich zu der in dem Mietvertrag angegebenen Wohnfläche. Dies wurde der Beklagten durch den die Klägerin vorgerichtlich vertretenen Mieterbund Mittelrhein eV am 11.03.2014 angezeigt. Zudem wurde mitgeteilt, weitergehende Zahlungen würden wegen des Mangels unter Vorbehalt der Rückforderung erfolgen, Anlage K4.

Die Beklagte hat die Flächenabweichung anerkannt, Anlage K8.

Für den Zeitraum von Februar 2007 bis Februar 2010 ermittelt die Klägerin einen an die Beklagte zuviel gezahlten Betrag in Höhe von 2.930,77 € und für den Zeitraum März 2010 bis April 2014 einen solchen in Höhe von 3.691,50 €. Insgesamt errechnet die Klägerin einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von 6.622,27 €, wobei hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnungsweise auf die – Ausführungen in der Klageschrift vom 31.12.2014 verwiesen wird.

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