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Verkehrssicherungspflichtverletzung -Radfahrersturz wegen einer Vertiefung im Straßenbelag

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OLG Frankfurt, Az.: 14 U 55/14, Urteil vom 14.08.2014

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Februar 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel (9 O 1375/13) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von LeManna /Shutterstock.com

Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, weil die Revision nicht zugelassen wurde und ein Rechtsmittel gegen das Urteil deshalb bei einer Beschwer der Parteien von jeweils nicht über 20.000 Euro unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, § 544 ZPO).

II.

1. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das angegriffene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

Dem Kläger steht wegen seines bedauerlichen Sturzes vom … Juli 2012 auf der A-Straße in Stadt1 kein Anspruch auf materiellen oder immateriellen Schadensersatz gegen das beklagte Land zu. Das Land hat die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt.

a. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Da eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, aber nicht erreichbar ist, muss nicht für alle nur denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts vorgesorgt werden. Vielmehr wird eine Gefahr erst dann haftungsbegründend, wenn sich für ein sach-kundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. April 1975, VersR 1975, S. 812; Urteil vom 6. Februar 2007, NJW 2007, S. 1683, 1684).

Kommt es in Fällen, in de[…]


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