AG Bremen, Az.: 9 C 416/14, Urteil vom 27.11.2014
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 250,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,00%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 20.11.2013 zu bezahlen.
Die Beklagte wird dazu verurteilt, den Kläger von Honoraransprüchen seiner Prozessbevollmächtigten M. Rechtsanwälte in M. für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von € 70,20 zzgl. 19% Mwst € 13,34, insgesamt € 83,54 freizustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Beklagte hat die Hauptforderung in Höhe von insgesamt € 250,00 zzgl. Zinsen anerkannt (§ 307 ZPO).
Symbolfoto: Von Sergey Furtaev /Shutterstock.comDie Beklagte schuldet dem Kläger Erstattung der im Hinblick auf die vorgerichtliche Geltendmachung des Ausgleichszahlungsanspruchs angefallenen Rechtsanwaltskosten (Art. 12 I 1 Verordnung EG Nr. 261/04 i.V.m. §§ 631, 280 I,257 BGB):
Dem Kläger stand gemäß Art. 7 I a FluggastrechteVO ein Ausgleichsanspruch in Höhe von jeweils 250,00 € zu. Es wurde nicht streitig gestellt, dass der für den Kläger für den 28.10.2013 von D… nach B… gebuchte Flug FR… sein Ziel statt planmäßig am 28.10.2013, 13:30 Uhr erst um 20:05 Uhr erreichte. Eine Verspätung um mehr als 3 Stunden steht nach der zutreffenden Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (NJW 2013, 1291) einer Flugannullierung gleich. Entlastungsgründe im Sinne des Art. 5 III FluggastrechteVO trug die insofern darlegungsbelastete Beklagte nicht vor.
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur vorgerichtlichen Geltendmachung von Ausgleichszahlungsansprüchen stellt sich regelmäßig als zweckdienliche Rechtsverfolgungsmaßnahme dar (ausführlich: AG Bremen, NJW-RR 2014, 1142). Die diesbezüglichen Kosten hat das beklagte Luftfahrtunternehmen durch seine Schlechtleistung zurechenbar veranlasst. Somit sind die Rechtsanwaltsgebühren als Schaden im Sinne der §§ 280I, 249,257 BGB zu bewerten.
Die Beklagte hatte hinreichend Zeit, den am 28.10.2013 fällig gewordenen Anspruch zu erfüllen; die vorgerichtl[…]