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Rechtsanwälte Kotz GbR

Austausch funktionierender Heizkostenverteiler gegen moderne Funk-Heizkostenverteiler – Duldungspflicht

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AG Hamburg-St. Georg, Az.: 911 C 389/14

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Installation von Funk-Heizkostenverteilern an den Heizkörpern in der von ihm bewohnten Wohnung im Haus … belegen 2. Etage Mitte, zu dulden.

2. Der Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von € 83,54 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2014 als Nebenforderung für die außergerichtlichen Kosten der Geschäftsgebühr nach § 13 RVG, Nr. 2300 VV, zu zahlen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Symbolfoto: Von Kzenon /Shutterstock.com

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

1. Der Beklagte ist verpflichtet, die Installation von Funk-Heizkostenverteilern an den Heizkörpern in der von ihm bewohnten Wohnung im Haus … belegen 2. Etage Mitte, zu dulden (Antrag zu 1). Eine entsprechende Verpflichtung gegenüber der Klägerin als Vermieterin der Wohnung ergibt sich aus § 4 Abs. 2 S. 1 HS 2 HeizKostVO. Der Gebäudeeigentümer oder der ihm gleichgestellte Vermieter haben nach § 4 Abs. 2 S. 1 HS 1 HeizKostVO zur Erfassung des anteiligen Verbrauchs der Nutzer an Wärme die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen. Die Nutzer haben dies zu dulden. Aus diesen gesetzlichen Regelungen erwächst dem Mieter ein Anspruch gegen den Vermieter (§ 4 Abs. 4 HeizKostVO), den Verbrauch an Wärme und Warmwasser ordnungsgemäß zu erfassen und hierzu die Wohnung mit geeigneten Heizkostenerfassungsgeräten auszustatten. Im Gegenzug hat der Mieter alle hierfür erforderlichen Maßnahmen zu dulden. Diese Duldungspflicht besteht nicht nur beim erstmaligen Einbau von Messgeräten, sondern auch dann, wenn – wie hier – funktionsfähige Messgeräte durch ein anderes (modernes) Ablesesystem ersetzt werden sollen (vgl. BGH, NJW 2011, 3514, Tz. 12 f.). In diesem Zusammenhang kommt es – anders, als bei der Installation von Kaltwasserzählern (BGH, a.a.O, Tz. 22 ff.) – auf eine Abwägung der Interesse[…]


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