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Schikaneverbot bei Untersagung des Überfahrens eines Grundstücks

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AG Bremen, Az.: 10 C 67/15, Urteil vom 18.06.2015

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Betriebsgrundstück des Klägers gelegen […] mit Fahrzeugen zu befahren mit Ausnahme eines rechtwinkligen Dreiecks mit den Maßen 2,5 m x 2,5 m Kathetenlänge und einer Hypotenusenlänge von 3,5 m an der Grundstücksgrenze des Klägers zu dem öffentlichen Verkehrsbereich, der rot gepflastert ist, und dem sich angrenzenden Grundstück (siehe anheftende Skizze).

2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff. 1 die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Soweit aus der Kostenentscheidung der darauf gegründete Kostenerstattungsanspruch vollstreckt wird, bleibt den Parteien nachgelassen, die jeweils gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Übrigen ist das Urteil ohne Abwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.000 € (§§ 3 ZPO, 48 Abs. 2 GKG).
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten, dass dieser unterlässt, sein Gewerbegrundstück zu überfahren.

Symbolfoto: Von Evlakhov Valeriy / Shutterstock.com

Der Beklagte betreibt auf dem Grundstück in […] einen Imbiss. Der Kläger betreibt auf dem benachbarten Grundstück […] sein Unternehmen. Das Grundstück grenzt an der einen Seite an öffentlichen Verkehrsraum und an einer weiteren Seite an ein im Eigentum eines Dritten stehendes Flurstück. Dort ist eine Fläche zum Grundstück des Klägers hin schraffiert. Ferner befinden sich auf dem Grundstück des Klägers, wie auf der Fotografie der Örtlichkeit Bl. 40 d.A. erkennbar, Begrenzungspfeiler. Zwischen den Parteien steht im Streit, in welchem Eigentum die Fläche zwischen den Begrenzungspfeilern und der schraffierten Fläche steht. Der […]


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